AGB | Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen

a) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung vorbehaltlos ausführen.

b) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen und Verträge mit uns. Sie gelten nur im Verkehr gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtlichen Sondervermögen und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

c) Unsere Angebote sind freibleibend.

d) Soweit für die Annahme des Angebots eine bestimmte Frist gesetzt worden ist, gilt das Angebot als angenommen, soweit nicht innerhalb der Annahmefrist eine abgeänderte schriftliche Bestätigung seitens Bedford GmbH + Co. KG erfolgt. Auf unsere schriftliche Bestätigung kommt es im Fall der Angebote unter Bestimmung einer Antragsfrist nicht an.

e) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung von Verträgen und Lieferungen getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Abreden werden die Vertragsparteien schriftlich bestätigen.

2. Lieferungen

a) Fleisch- und Wurstwaren
Bei Abnahme von über 25 kg Netto-Warengewicht gehen die Transportkosten frei Haus zu unseren Lasten. Bei Abnahme von 15 – 25 kg Netto-Warengewicht werden € 10,- Frachtzuschlag und bei Abnahme von unter 15 kg Netto-Warengewicht werden € 12,50 Frachtzuschlag berechnet.

b) Tiefkühlware
Bei einer Lieferung ab 12 Großkartons oder ab 36 Kleinkartons gehen die Transportkosten frei Haus zu unseren Lasten. Bei geringeren Mengen müssen wir einen Frachtzuschlag in Höhe von € 30,- berechnen.

c) Grundsätzlich geltende Lieferbedingungen
(1) Mehrkosten für besonders gewünschte Beförderungsarten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(2) Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in angemessenem zeitlichen Rahmen bei höherer Gewalt, sofern die Auswirkungen nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung der bestellten Ware von Einfluss sind. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt unmöglich gemacht, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.
(3) Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

3. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Preise verstehen sich in € je kg Gewicht, gewogen in Osnabrück. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

b) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Empfang der Ware, jedoch spätestens
– für Fleisch- und Wurstwaren 10 Tage und · für Tiefkühlware 17 Tage
– nach Absendung der Rechnung (Rechnungsdatum), rein netto Kasse, ohne jeden Abzug zahlbar. Zahlt der Besteller bis dahin nicht, tritt Zahlungsverzug ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern; die Geltendmachung weiterer, uns nach Gesetz oder Vertrag zustehender Rechte und Ansprüche bleibt unberührt. Auch das Recht, Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB zu verlangen, bleibt unberührt.

c) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

d) Erfolgt die Verrechnung der Zahlungen über einen Verband (z. B. Fleischereinkauf), dem der Besteller als Mitglied angehört, so wird der Besteller von seinen Zahlungspflichten frei, soweit der Verband die Zahlung – abzüglich der mit dem Verband vereinbarten Vergütung für dessen Tätigkeit (Streckenvergütung) – an uns bewirkt.

4. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferten Kaufsachen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung der Forderung aus diesem Liefervertrag sowie sämtlicher Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu dem Besteller zustehen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Besteht zwischen uns und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie ihrer Pfändung durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

b) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; hierzu gelten insbesondere die Bestimmungen aus Klausel 6.

c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

d) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang nach Maßgabe der Ziffer 6 Buchstabe b) dieser Bedingungen weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Besteht zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB, so bezieht sich die vom Besteller uns im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen “kausalen“ Saldo. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt. Für diesen Fall behalten wir uns ausdrücklich vor, die Weiterveräußerungserlaubnis und die Einzugsermächtigung des Bestellers bezüglich der abgetretenen Forderungen zu widerrufen.

In den Fällen e) und f) erfolgt die Abtretung in Höhe desjenigen Teiles des Faktura-Endbetrages, der unserem Miteigentumsanteil an der weiterveräußerten Ware entspricht.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so werden wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung erwerben. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

f) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

5. Rücktrittsrecht

Eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Bestellers, welche insbesondere vorliegt, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, ungedeckte Schecks hingegeben werden oder Lastschriften nicht eingelöst werden, berechtigt uns, ausstehende Zahlungen sofort fällig zu stellen und unsere Leistungen zu verweigern, bis die Zahlung des Bestellers bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wird innerhalb einer von uns gesetzten Frist die Gegenleistung nicht bewirkt, die Sicherheit nicht gestellt oder die Stellung einer Sicherheit verweigert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erfolgte Teillieferungen sind unabhängig von einem Rücktritt sofort zur Zahlung fällig. Die weiteren uns kraft Gesetzes zustehenden Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

6. Behandlung und Verkauf der Ware

a) Tiefkühlware wird auf Veranlassung des Herstellers bei minus 18° C angeliefert. Tiefkühlware ist durch den Besteller bzw. Warenempfänger sofort nach Empfang bei mindestens minus 18° C trocken zu lagern. Nur bei ununterbrochener Einhaltung der vorgegebenen Lagerbedingungen und Lagertemperaturen gewähren wir die angegebene Mindesthaltbarkeit.

b) Die von uns gelieferte Ware ist ausschließlich zum Verkauf über Bedientheken durch fachkundiges Personal bestimmt.
Der Besteller verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware ausschließlich über solche Bedientheken zu verkaufen. Der Besteller ist insbesondere nicht berechtigt, die Ware in Fertigpackungen oder über moderne Vertriebswege (z. B. Internet-Auktionen) abzugeben, da insbesondere bei einem Versand der Ware im Anschluss an Internet-Auktionen der ordnungsgemäße Transport (insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Kühlkette) nicht gewährleistet ist.
Verkauft der Besteller die Ware an gewerbliche Abnehmer weiter, verpflichtet er sich gegenüber uns sicherzustellen, dass diese weiteren Abnehmer die von uns gelieferten Waren ausschließlich über Bedientheken verkaufen.

7. Gegenprobe

Bei amtlichen Probeentnahmen ist unbedingt eine Gegenprobe zu fordern. Diese ist uns unverzüglich in der vom Beamten übergebenen amtlich versiegelten Form zur Gegenuntersuchung zu übersenden.

8. Gewährleistung

a) Die Herstellung unserer Waren wird laufend durch unsere Qualitätssicherungsabteilung überwacht. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs-, Verwendungs- und Lagerungshinweise durch den Besteller oder im Verantwortungsbereich des Bestellers entstehen. Dies gilt insbesondere, soweit unsere Bestimmung gemäß Ziffer 6. missachtet wird. Bei einem Verkauf nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters nicht als zugesichert oder garantiert, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

b) Gewährleistungsrechte und -ansprüche setzen voraus, dass der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachkommt. Der Besteller hat die Kaufsache nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und Mängel uns unverzüglich anzuzeigen. Nach Bearbeitung oder Weiterversand sind Rügen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Besteller uns verdeckte Mängel, die später entdeckt werden, unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.

c) Bei berechtigter Rüge eines Mangels sind wir nach unserer Wahl, bei der wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Käufers berücksichtigen, zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung der Kaufsache berechtigt. Wir können nach unserer Wahl verlangen, dass der Besteller die gerügten Kaufsachen oder Muster davon zur Prüfung und Nacherfüllung an uns schickt oder sie bereithält. Erweist sich eine Mangelrüge als nicht berechtigt, ist der Besteller verpflichtet, uns die durch die Prüfung und in sonstiger Weise durch die Mangelrüge entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten. Wir haben alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen und Kosten zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht werden, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ist eine Nacherfüllung für uns unzumutbar oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, können wir die Nacherfüllung verweigern.

d) Scheitert die Nacherfüllung oder findet eine Nacherfüllung nicht statt, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen; auf den Schadensersatz findet nachstehend Ziffer 9 Anwendung. Ist nur ein Teil der gesamten Lieferung mangelhaft, kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen mangelfreien Teil der Lieferung kein Interesse hat.

e) Macht der Besteller wegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung geltend, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Kaufsache, sofern wir die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten haben.

f) Ein Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf nach § 478 BGB steht dem Besteller nicht für Kulanzleistungen zu. Ein Rückgriffsanspruch steht dem Besteller ferner nicht für seine Leistungen und Aufwendungen an Abnehmer oder Dritte zu, soweit diese Leistungen und Aufwendungen auf einer Erklärung (zum Beispiel Garantie) oder sonstigen Vereinbarungen des Käufers beruhen, durch die dem Abnehmer oder Dritten über die gesetzlichen Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels hinausgehende Ansprüche und Rechte gewährt werden.

g) Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Kaufsachen kann der Besteller nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Absatz 1 BGB (Unternehmerrückgriff) eine längere Frist vorschreibt.

9. Haftung

a) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen regeln abschließend unsere Haftung und Gewährleistung für die Kaufsachen und unsere Pflichten und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche jeder Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers aus, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf Ersatz vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schäden.

c) Diese sowie jede Haftungsbeschränkung in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht für übernommene Garantien oder Beschaffungsrisiken, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

10. Kennzeichnung

Die richtige Bezeichnung beim Verkauf nach § 4 LMKV ist bei abweichenden Orts- und Handelsgebräuchen Aufgabe des Bestellers.

11. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 4 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Der Erfüllungsort für beide Teile ist Osnabrück. Als Gerichtsstand gilt Osnabrück als vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Als Gerichtsstand gilt Osnabrück als vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Stand: Juli 2014)